§ 103oa GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103oa. Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Landeszentralbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. IV § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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