§ 103p GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1900–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103p. [1] Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern und ihrer Organe zu entsprechen. [2] Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Handwerkskammern unter einander ob. [3] Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmen, inwieweit die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten von der Handwerkskammer als eigene Verwaltungskosten zu erstatten sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.

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