§ 104f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 104f § 104f
(1) Die Innungsverbände können geschlossen werden, (1) [1] Die Innungsverbände können geschlossen werden,
1. wenn sich ergiebt, daß nach § 104b Ziffer 1 und 2 die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Änderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 1. wenn sich ergiebt, daß nach § 104b Ziffer 1 und 2 die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Änderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;
2. wenn den auf Grund des § 104d erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ist; 2. wenn den auf Grund des § 104d erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ist;
3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. 3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. [2]
(2) Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständigen Stelle. Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständigen Stelle.
(3) Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. (2) Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 104f.
(1) [1] Die Innungsverbände können geschlossen werden,
  • 1. wenn sich ergiebt, daß nach § 104b Ziffer 1 und 2 die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Änderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;
  • 2. wenn den auf Grund des § 104d erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ist;
  • 3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen.
[2] Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständigen Stelle.
(2) Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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