§ 104g GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1898–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 104g.
(1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. [2] In solchem Falle haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Innungsverbandes nur das Vermögen desselben.
(2) [1] Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. [2] Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt ist, finden die Bestimmungen der §§ 104h bis 104n Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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