§ 104k GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Mai 1886–1. April 1898]
1§ 104k.
(1) [1] Der Innungsverband ist befugt, Einrichtungen zur Erfüllung der im § 97 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben, sowie Einrichtungen der im § 97a Nr. 1, 2, 4, 5 vorgesehenen Art gemeinsam für die ihm angehörenden Innungen zu treffen. [2] Beschließt er die Herstellung von Einrichtungen der im § 97a Nr. 4, 5 bezeichneten Art, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammenzufassen. [3] Diese sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.
(2) [1] Auf die von dem Innungsverbande errichteten Unterstützungskassen finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Innung errichtete Kassen gelten. [2] Sofern für solche Unterstützungskassen Zwangsvollstreckungen vorzunehmen sind, haben die in den einzelnen Bundesstaaten für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zuständigen Behörden sich gegenseitig im unmittelbaren Geschäftsverkehr Rechtshülfe zu gewähren.
Anmerkungen:
1. 13. Mai 1886: Gesetz vom 23. April 1886, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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