§ 104o GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–1. Januar 1978]
1§ 104o.
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in das diejenigen Gewerbetreibenden einzutragen sind, die in dem Bezirke der Handwerkskammer selbständig ein Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben (Handwerksrolle).
(2) Ein Handwerksbetrieb, der mit einem Unternehmen der Industrie, des Handels oder der Landwirtschaft verbunden ist, wird nur dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er dem Gesamtunternehmen gegenüber insoweit selbständig ist, daß in ihm nicht überwiegend Neuanfertigungen, Änderungen und Reparaturen für das Gesamtunternehmen ausgeführt, sondern überwiegend Waren zum Absatz an Dritte auf Bestellung hergestellt oder handwerkliche Leistungen auf Bestellung Dritter bewirkt werden.
(3) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien werden nicht in die Handwerksrolle eingetragen, es sei denn, daß es sich um Nebenbetriebe handelt, die nach Abs. 2 einzutragen sind.
(4) Die Einsicht in die Handwerksrolle ist jedem gestattet.
(5) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften darüber, wie die Handwerksrolle einzurichten ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. VII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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