§ 104p GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–1. Januar 1978]
1§ 104p.
(1) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden und der gesetzlichen Berufsvertretung von Industrie und Handel die beabsichtigte Eintragung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Eintragung kann nicht erfolgen, wenn binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Empfang der Mitteilung der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel bei der Handwerkskammer gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch erhebt.
(3) Die Mitteilung der Handwerkskammer an den Gewerbetreibenden muß den Hinweis enthalten, daß die Eintragung erfolgen könne, wenn nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist Einspruch eingelegt werde.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. VII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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