§ 104q GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–1. Januar 1978]
1§ 104q.
(1) [1] Erkennt die Handwerkskammer den Einspruch nicht als begründet an, so entscheiden nach Maßgabe der Vorschriften des § 21 Ziffer 1 bis 3 und 5 und des § 21a auf Antrag der Handwerkskammer die von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörden. [2] Als beteiligt in dem Verfahren gelten der Gewerbetreibende, die Handwerkskammer und die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel.
(2) Die durch einen unbegründeten Einspruch erwachsenden Kosten fallen dem Einsprechenden, alle übrigen Kosten, die durch das Verfahren entstehen, der Handwerkskammer zur Last.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. VII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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