§ 104s GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–1. Januar 1978]
1§ 104s.
(1) [1] Ist ein Gewerbetreibender in die Handwerksrolle eingetragen worden, ohne daß ein Einspruch gemäß § 104p Abs. 2 erhoben worden ist, so kann der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel bei der Handwerkskammer eine Löschung aus dem Grunde, daß der eingetragene Betrieb kein Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung beantragen. [2] Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Empfange der Mitteilung von der Ablehnung bei der Handwerkskammer Einspruch einlegen.
(2) Wird Einspruch eingelegt, so finden die Vorschriften der §§ 104q, 104r entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. VII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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