§ 104t GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–1. Januar 1978]
1§ 104t.
(1) Ist in einer gemäß §§ 104q, 104r ergangenen rechtskräftigen Entscheidung der Einspruch zurückgewiesen worden, so kann der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel bei der Handwerkskammer eine Löschung aus dem Grunde, daß der Betrieb nunmehr ein Industrie- oder Handelsbetrieb sei, erst nach Ablauf von einem Jahre seit der Rechtskraft und nur dann beantragen, wenn seit der Entscheidung eine erhebliche Veränderung in den für die Eintragung maßgebenden Verhältnissen eingetreten sind.
(2) Ist in einer gemäß §§ 104q, 104r ergangenen Entscheidung der Einspruch für begründet erklärt worden, so gilt das gleiche, wenn eine Eintragung des Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle deshalb erfolgen soll, weil der Betrieb nunmehr ein handwerksmäßiger sei.
(3) Wird im Falle des Abs. 1 der Antrag auf Löschung von der Handwerkskammer abgelehnt, so finden die Vorschriften der §§ 104q, 104r entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. VII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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