§ 105 GewO. Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 105. Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages § 105. [Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages]
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeit[nehmern] ist, vorbehaltlich der durch [Bundes]gesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeit[nehmern] ist, vorbehaltlich der durch [Bundes]gesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105. [Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages]. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeit[nehmern] ist, vorbehaltlich der durch [Bundes]gesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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