§ 105f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 105f. [Ausnahmen für bestimmte Zeit] § 105f
(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b für bestimmte Zeit zugelassen werden. (1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b für bestimmte Zeit zugelassen werden.
(2) [1] Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf [Verlangen] dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. [2] Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeit[nehmern] leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. (2) [1] Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. [2] Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und [Feier]tagen thätig gewesenen Arbeit[nehmer], die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. (3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 105f.
2(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b für bestimmte Zeit zugelassen werden.
(2) 3[1] Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. [2] Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
4(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1892: Artt. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.
2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 40 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 40 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 40 Buchst. c, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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