§ 105h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1990][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 105h. Landesrecht § 105h. Landesrecht
(1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und [Feier]tagen nicht entgegen. (1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und [Feier]tagen nicht entgegen.
(2) [1] Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, für einzelne [Feier]tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b durch Rechtsverordnung zu gestatten. [2] Sie können die Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. [3] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. (2) [1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne [Feier]tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Juli 1990]
1§ 105h. 2Landesrecht.
3(1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und [Feier]tagen nicht entgegen.
(2) 4[1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne [Feier]tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1892: Artt. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

Umfeld von § 105h GewO

§ 105g GewO

§ 105h GewO

§ 105i GewO