§ 106 GewO. Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892–1. Oktober 1960]
1§ 106.
(1) Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen.
(2) Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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