§ 114 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[9. Juli 1937][1. April 1892]
§ 114 § 114
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
[1. April 1892–9. Juli 1937]
1§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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