§ 115 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 115. Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot § 115. [Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot]
(1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeit[nehmer] in [Deutsche Mark] zu berechnen und baar auszuzahlen. (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeit[nehmer] in [Deutsche Mark] zu berechnen und baar auszuzahlen.
(2) [1] Sie dürfen den Arbeit[nehmern] keine Waaren kreditiren. [2] Doch ist es gestattet, den Arbeit[nehmern] Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. [3] Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im Voraus vereinbart ist. (2) [1] Sie dürfen den Arbeit[nehmern] keine Waaren kreditiren. [2] Doch ist es gestattet, den Arbeit[nehmern] Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. [3] Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im Voraus vereinbart ist.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 115. 2[Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot].
3(1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeit[nehmer] in [Deutsche Mark] zu berechnen und baar auszuzahlen.
(2) 4[1] Sie dürfen den Arbeit[nehmern] keine Waaren kreditiren. 5[2] Doch ist es gestattet, den Arbeit[nehmern] Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. [3] Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im Voraus vereinbart ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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