§ 116 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
1§ 116. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind ausgeschlossen diejenigen, welchen wegen anderer, als politischer Verbrechen oder Vergehen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt oder welche wegen Diebstahls oder Betruges rechtskräftig verurtheilt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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