§ 117 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1879–1. April 1892]
1§ 117.
(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.

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