§ 119 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 119. Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen § 119. [Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen]
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familien[mit]glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familien[mit]glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 119. [Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen]. Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familien[mit]glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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