§ 12 GewO. Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1969][14. August 1965/21. August 1965]
§ 12 § 12
(1) [1] Eine ausländische juristische Person bedarf für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Genehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten Gewerbe. [2] Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. [3] Die Genehmigung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erteilt; sie kann befristet, bedingt, unter Auflagen und auf Widerruf erteilt werden. (1) [1] Eine ausländische juristische Person bedarf für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Genehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten Gewerbe. [2] Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. [3] Die Genehmigung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erteilt; sie kann befristet, bedingt, unter Auflagen und auf Widerruf erteilt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der ausländischen juristischen Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der ausländischen juristischen Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn
1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, 1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist,
2. die ausländische juristische Person hinsichtlich der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden Anforderungen genügt, wie sie das deutsche Recht an vergleichbare inländische juristische Personen stellt. 2. die ausländische juristische Person hinsichtlich der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden Anforderungen genügt, wie sie das deutsche Recht an vergleichbare inländische juristische Personen stellt.
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem die ausländische juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erstmalig beginnen will. (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem die ausländische juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erstmalig beginnen will.
(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie (4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie
1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), 1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85),
2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)
der Aufsicht unterliegt. der Aufsicht unterliegt.
(5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person ferner nicht, wenn sie dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986) unterliegt. (5) Der
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen. Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
[14. August 1965/21. August 1965–1. November 1969]
1§ 12.
(1) [1] Eine ausländische juristische Person bedarf für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Genehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten Gewerbe. [2] Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. [3] Die Genehmigung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erteilt; sie kann befristet, bedingt, unter Auflagen und auf Widerruf erteilt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der ausländischen juristischen Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn
  • 1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist,
  • 2. die ausländische juristische Person hinsichtlich der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden Anforderungen genügt, wie sie das deutsche Recht an vergleichbare inländische juristische Personen stellt.
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem die ausländische juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erstmalig beginnen will.
(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie
  • 1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85),
  • 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)
der Aufsicht unterliegt.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 14. August 1965/21. August 1965: Artt. I Nr. 1, VI des Gesetzes vom 13. August 1965.

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