§ 122 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892–1. September 1969]
1§ 122. [1] Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. [2] Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. [3] Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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