§ 123 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
1§ 123.
(1) Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben.
(2) Auf den Antrag des einen oder des anderen Theiles ist der Lehrvertrag auch dann aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unfähig wird.
(3) In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Verhältniß des bereits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

Umfeld von § 123 GewO

§ 122 GewO

§ 123 GewO

§ 124 GewO