§ 126 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
1§ 126. [1] Die Bestimmungen der §§ 105 bis 115 und 118 bis 125 finden, jedoch soviel die Lehrlinge betrifft, mit Ausnahme des § 106 Absatz 2, auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, ingleichen auf die Werk-Meister in Fabriken, keine Anwendung. [2] Die Verhältnisse derselben zu ihren Lehrherren und Arbeitgebern sind fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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