§ 126b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1908–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 126b.
(1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
  • 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
  • 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
  • 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
(2) 2[1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem [V]ertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem [gesetzlichen Vertreter] des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen.
3(3) [1] Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. [2] Das Gleiche gilt für Lehrverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, falls der Handwerkskammer das Bestehen des Lehrverhältnisses, der Tag seines Beginns, das Gewerbe oder der Zweig der gewerblichen Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen foll, und die Dauer der Lehrzeit schriftlich angezeigt wird.
(4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
3. 1. Oktober 1908: Artt. 1 Nr. II, II Nr. IV des Gesetzes vom 30. Mai 1908.

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