§ 127 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1879–1. April 1892]
1§ 127. [1] Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. [2] Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.