§ 127b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[15. März 1940–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 127b.
(1) [1] Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. [2] Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.
2(2) [1] Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Die Kündigung ist nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
3(3) [1] Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlinges aufgehoben. [2] Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
2. 15. März 1940: §§ 1 Abs. 1, 3 der Verordnung vom 7. März 1940.
3. 15. März 1940: §§ 1 Abs. 2, 3 der Verordnung vom 7. März 1940.

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