§ 128a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[18. September 1953/24. September 1953–1. September 1969]
1§ 128a.
(1) In den einzelnen Fachgebieten des graphischen Gewerbes, die den in den Nummern 85 bis 88 der Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) aufgeführten Fachgebieten entsprechen, steht die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, die das 24. Lebensjahr vollendet und die Lehrmeisterprüfung in dem Beruf abgelegt haben, in dem Lehrlinge angeleitet werden sollen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge anzuleiten, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer widerruflich verleihen.
(3) [1] In Betrieben des graphischen Gewerbes, die nach dem Tode des Inhabers für Rechnung des Ehegatten oder minderjähriger Erben fortgeführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Lehrherrn auch Personen Lehrlinge anleiten, welche die Lehrmeisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern sie in dem betreffenden Fachgebiet des graphischen Gewerbes die Facharbeiterprüfung oder die Gesellenprüfung (§§ 32 ff. der Handwerksordnung) bestanden haben oder mindestens fünf Jahre selbständig oder als Werkmeister in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. [2] Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Dauer dieser Berechtigung in besonders begründeten Fällen nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer verlängern.
(4) [1] Für die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 1 ist § 44 der Handwerksordnung sinngemäß anzuwenden. [2] An die Stelle des Meisterprüfungsausschusses tritt der von der höheren Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk zu errichtende Prüfungsausschuß.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 18. September 1953/24. September 1953: Artt. I Nr. 19, VIII Teils. 2 des Gesetzes vom 29. September 1953.

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