§ 129a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1908–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 129a.
2(1) Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten.
3(2) [1] Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten. [2] Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer.
4(3) [1] Dem Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer die Befugnis erteilen, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben oder in mehreren dieser Gewerbe Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines der Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht. [2] Zu Arbeiten in denjenigen Gewerben seines Betriebs, für welche er zur Anleitung von Lehrlingen nicht befugt ist, darf er die Lehrlinge nur insoweit heranziehen, als es dem Zwecke der Ausbildung in ihrem Gewerbe nicht widerspricht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.
2. 1. Oktober 1908: Artt. 1 Nr. IV Teils. 1, II Nr. IV des Gesetzes vom 30. Mai 1908.
3. 1. Oktober 1908: Artt. 1 Nr. IV Teils. 1, II Nr. IV des Gesetzes vom 30. Mai 1908.
4. 1. Oktober 1908: Artt. 1 Nr. IV Teils. 2, II Nr. IV des Gesetzes vom 30. Mai 1908.

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