§ 129b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1901–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 129b.
(1) Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden.
(2) [1] Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung erfolgen soll. [2] In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.

Umfeld von § 129b GewO

§ 129a GewO

§ 129b GewO

§ 130 GewO