§ 130a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1901–15. März 1940]
1§ 130a.
(1) Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.
(2) Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbszweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im § 103a Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden.
(3) Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Innehaltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.

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