§ 131 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
1§ 131.
(1) Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßigen Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingehändigt hat.
(2) Dieses Arbeitsbuch, welchem die §§ 128 - 133 des gegenwärtigen Gesetzes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von der Ortspolizei-Behörde ertheilt und enthält:
  • 1. 1) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters;
  • 2. 2) Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes;
  • 3. 3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch;
  • 4. 4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse;
  • 5. 5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt;
  • 6. 6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben;
  • 7. 7) eine Rubrik für die Revisionen.
(3) Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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