§ 131a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1901–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 131a.
(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
(2) [1] Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer bestellt. [2] Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche eine Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. [3] Bei den von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus Gesellen bestehen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel auf drei Jahre.
(4) Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen können auch Gesellen (Gehülfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.

Umfeld von § 131a GewO

§ 131 GewO

§ 131a GewO

§ 131b GewO