§ 131c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1908–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 131c.
2(1) [1] Der Lehrling soll sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung unterziehen. [2] Die Innung und der Lehrherr sollen ihn dazu anhalten.
(2) [1] Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß zu richten. [2] Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§ 127c) und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs- oder Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen.
(3) [1] Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehrzeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. [2] Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
(4) Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei.
Anmerkungen:
1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.
2. 1. Oktober 1908: Artt. 1 Nr. VI, II Nr. IV des Gesetzes vom 30. Mai 1908.

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