§ 132a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1901–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 132a. Die Landes-Zentralbehörden sind befugt, die Bestellung der Prüfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften der §§ 131 bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellenden Anforderungen nicht unter das im § 131b Absatz 1 bestimmte Maß herabgegangen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.