§ 133aa GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–1. September 1969]
1§ 133aa.
(1) Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.
(2) Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.
(4) Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 10, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.

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