§ 133ab GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[2. Januar 1925][1. Mai 1923]
§ 133ab § 133ab
(1) Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens dreißig Millionen Reichsmark für das Jahr bezieht. (1) Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens dreißig Millionen Mark für das Jahr bezieht.
(2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat. (2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat.
[1. Mai 1923–2. Januar 1925]
1§ 133ab.
2(1) Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens dreißig Millionen Mark für das Jahr bezieht.
(2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 10, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
2. 1. Mai 1923: Artt. II, III Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juli 1923.

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