§ 133ac GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–1. September 1969]
1§ 133ac. [1] Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe genommen, so finden die Vorschriften des § 133aa keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. [2] Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 10, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.

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