§ 133c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 133c. Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen § 133c. [Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen]
[1] Von Gewerbeunternehmern beschäftigte technische Angestellte behalten, wenn sie durch unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste verhindert sind, den Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. [2] Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. [3] Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zukommt. [4] Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. [5] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. [1] Von Gewerbeunternehmern beschäftigte technische Angestellte behalten, wenn sie durch unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste verhindert sind, den Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. [2] Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. [3] Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zukommt. [4] Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. [5] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 133c. 2[Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen]. 3[1] Von Gewerbeunternehmern beschäftigte technische Angestellte behalten, wenn sie durch unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste verhindert sind, den Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. 4[2] Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. 5[3] Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zukommt. 6[4] Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. 7[5] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a Halbs. 1, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. September 1969: Artt. 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbs. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.
5. 1. September 1969: Artt. 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.
6. 1. Dezember 1975: §§ 9 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 28. August 1975.
7. 1. Dezember 1975: §§ 9 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 28. August 1975.

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