§ 133h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Mai 1934]
§ 133h. [Grundsatz] § 133h
[1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. [1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden.
[1. Mai 1934–1. Januar 1978]
1§ 133h. 2[1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
2. 1. Mai 1934: §§ 69 Abs. 3 Teils. 1, 64 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1934.

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