§ 134d GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1910–9. Februar 1920]
1§ 134d.
2(1) Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in dem Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern.
3(2) Für Betriebe, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.5 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
3. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.5 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.

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