§ 134i GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1910]
§ 134i. [Sondervorschriften für größere Betriebe] § 134i
[1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finde[t], unbeschadet des § 133h, die nachfolgende[…] Bestimmung[…] de[s] §[…] 139aa Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. [1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des § 133h, die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 135 bis 139aa Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden.
[1. Januar 1910–1. Januar 1978]
1§ 134i. [1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des § 133h, die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 135 bis 139aa Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.7 Teils. 2, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.

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