§ 135 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1910][1. April 1892]
§ 135 § 135
(1) [1] Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. [2] Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (1) [1] Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. [2] Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
(2) Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. (2) Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
(3) Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. (3) Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
[1. April 1892–1. Januar 1910]
1§ 135.
(1) [1] Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. [2] Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
(2) Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
(3) Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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