§ 137 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1912][1. Januar 1910]
§ 137 § 137
(1) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr Nachmittags beschäftigt werden. (1) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
(2) Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von acht Stunden, nicht überschreiten. (2) Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von acht Stunden, nicht überschreiten.
(3) Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. (3) Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
(4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. (4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(5) Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (5) Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
(6) [1] Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. [2] Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. (6) [1] Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. [2] Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
(7) Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transporte von Materialien bei Bauten aller Art verwendet werden.
[1. Januar 1910–1. April 1912]
1§ 137.
(1) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
(2) Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von acht Stunden, nicht überschreiten.
(3) Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
(4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(5) Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
(6) [1] Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. [2] Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.12, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.

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