§ 139b GewO. Gewerbeaufsichtsbehörde
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1998] | [21. August 1996] |
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§ 139b. Gewerbeaufsichtsbehörde | § 139b. Gewerbeaufsichtsbehörde |
(1) [1] Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. [2] Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen [Besichtigung und Prüfung] der Anlagen zu. [3] Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. [4] Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. | (1) [1] Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. [2] Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen [Besichtigung und Prüfung] der Anlagen zu. [3] Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. [4] Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. |
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen [Ländern] vorbehalten. | (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen [Ländern] vorbehalten. |
(3) [1] Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. [2] Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichstag vorzulegen. | (3) [1] Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. [2] Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichstag vorzulegen. |
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa auszuführenden amtlichen [Besichtigungen und Prüfungen] müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten. | (4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa auszuführenden amtlichen [Besichtigungen und Prüfungen] müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten. |
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeit[nehmer] zu machen, welche vom Bundesministerium [für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. | (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeit[nehmer] zu machen, welche vom Bundesministerium [für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. |
(5a) (weggefallen) | (5a) (weggefallen) |
(6) [1] Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. [2] Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. [3] Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | (6) [1] Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. [2] Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. [3] Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für | (7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für |
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, | 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, |
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, |
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, |
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, |
5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, | 5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, |
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, | 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, |
7. Verstöße gegen die Steuergesetze, | 7. Verstöße gegen die Steuergesetze, |
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. | unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. |
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: |
1. den Arbeitsämtern, | 1. der Bundesanstalt für Arbeit, |
2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, | 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, |
3. den Trägern der Unfallversicherung, | 3. den Trägern der Unfallversicherung, |
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, |
5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, | 5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, |
6. den Finanzbehörden, | 6. den Finanzbehörden. |
7. den Hauptzollämtern, | |
8. den Rentenversicherungsträgern, | |
9. den Trägern der Sozialhilfe. |
[21. August 1996–1. Januar 1998]
1§ 139b. 2Gewerbeaufsichtsbehörde.
3(1) 4[1] Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. [2] Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen [Besichtigung und Prüfung] der Anlagen zu. 5[3] Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 6[4] Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
7(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen [Ländern] vorbehalten.
(3) [1] Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. [2] Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichstag vorzulegen.
8(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa auszuführenden amtlichen [Besichtigungen und Prüfungen] müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.
9(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeit[nehmer] zu machen, welche vom Bundesministerium [für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
11(6) 12[1] Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. [2] Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. [3] Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
13(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
- 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
- 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- 5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
- 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
- 7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
14(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- 1. der Bundesanstalt für Arbeit,
- 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 3. den Trägern der Unfallversicherung,
- 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- 155. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
- 6. den Finanzbehörden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 4. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. a, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
- 5. 1. Juli 1990: Artt. 18 Nr. 13 Buchst. a, 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1990.
- 6. 16. Juli 1994: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1994.
- 7. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 8. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. a, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
- 9. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 10. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 1, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
- 11. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.
- 12. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. b, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
- 13. 1. Januar 1991: Artt. 12 Abs. 4 Nr. 1, 15 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990.
- 14. 1. Januar 1982: Artt. 8, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
- 15. 1. Januar 1991: Artt. 12 Abs. 4 Nr. 1, 15 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990.