§ 139e GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–1. Januar 1978]
1§ 139e.
(1) [1] Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. [2] Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(2) Über neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein
  • 1. für unvorhergesehene Nothfälle,
  • 2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,
  • 3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 139c und 139d werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(4) [1] Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. [2] Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. [3] Die Bestimmung des § 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 14 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.

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