§ 140 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1869]
§ 140 § 140
(1) [1] Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse für selbstständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. [2] Im Übrigen wird in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. (1) [1] Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse für selbstständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. [2] Im Übrigen wird in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
(2) Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke erhalten durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf. (2) Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1975]
1§ 140.
(1) [1] Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse für selbstständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. [2] Im Übrigen wird in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
(2) Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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