§ 141f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[26. April 1876–1. Januar 1978]
1§ 141f.
(1) [1] Den Bestimmungen der §§ 141 bis 141e unterliegen auch diejenigen bei Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und Brüchen oder Gruben beschäftigten Arbeiter und Arbeitgeber, für welche eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Hülfskassen und zur Betheiligung an denselben nicht besteht. [2] Arbeitgeber der hier bezeichneten Art werden den Fabrikinhabern (§ 141c Nr. 2) gleichgeachtet.
(2) Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berggesetzlicher Vorschriften gebildeten Hülfskassen betheiligt sind, finden die Bestimmungen der §§ 141 bis 141e keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 26. April 1876: Art. 1 des Gesetzes vom 8. April 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

Umfeld von § 141f GewO

§ 141e GewO

§ 141f GewO

§ 142 GewO