§ 145a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1974][1. April 1970]
§ 145a § 145a
(1) Die im Falle des § 24 gemäß § 21 Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft, (1) Die in den Fällen der §§ 16, 24 und 25 gemäß § 21 Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft,
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Reichsmark oder mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Monaten; 1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Reichsmark oder mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Monaten;
2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren]. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Reichsmark erkannt werden. 2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren]. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Reichsmark erkannt werden.
(2) Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. (2) Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
[1. April 1970–1. April 1974]
1§ 145a.
(1) Die in den Fällen der §§ 16, 24 und 25 gemäß § 21 Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft,
  • 21. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Reichsmark oder mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Monaten;
  • 32. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren]. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Reichsmark erkannt werden.
(2) Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 15 Nr. II, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
2. 1. April 1970: Artt. 3, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 2, 3, 5 Abs. 2, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.