§ 146a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1970][1. Dezember 1967]
§ 146a § 146a
(1) Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Reichsmark wird bestraft, wer den §§ 105b bis 105g oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung giebt oder den §§ […] 55e, 139e, […] 139f Abs. 4 oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des § 41b oder des § 139f Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. (1) Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§ 105b bis 105g oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung giebt oder den §§ […] 55e, 139e, […] 139f Abs. 4 oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des § 41b oder des § 139f Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
(2) [1] Wer den §§ 105b bis 105g oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt, nachdem er bereits zweimal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, mit Geldstrafe von fünfzig bis eintausend Reichsmark oder mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] bestraft. [2] § 146 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) [1] Wer den §§ 105b bis 105g oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt, nachdem er bereits zweimal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, mit Geldstrafe von fünfzig bis eintausend Reichsmark oder mit Haft bestraft. [2] § 146 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. Dezember 1967–1. April 1970]
1§ 146a.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§ 105b bis 105g oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung giebt oder den §§ […] 55e, 139e, […] 139f Abs. 4 oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des § 41b oder des § 139f Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
(2) 3[1] Wer den §§ 105b bis 105g oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt, nachdem er bereits zweimal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, mit Geldstrafe von fünfzig bis eintausend Reichsmark oder mit Haft bestraft. [2] § 146 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. IV, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
2. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 6, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.
3. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.