§ 147a GewO. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben. zu erwerben.
(2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen.
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
  • 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
  • 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
(2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. 2[2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 34, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Januar 1999: Artt. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998; Bekanntmachung vom 22. Februar 1999.